Ab dem 12. Juli 2012 ist der in Rheinland-Pfalz am 12. Juli 2007 in der Landesbauordnung neu eingefügte § 44 Abs. 8 verpflichtend
„In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandgeruch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind in einem Zeitraum von 5 Jahren (bis zum 12. Juli 2012) nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend auszustatten.“
Wo müssen Rauchmelder angebracht werden ?
In allen Schlafräumen
In allen Kinderzimmern
Flure über die Rettungswege führen